
Jeder Versicherte mit einer Pflegestufe hat einen Finanzierungsanspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Der Höchstbetrag liegt derzeit bei 31 Euro. | © Miriam Dörr – Fotolia.com
Um die häusliche Pflege eines Angehörigen zu erleichtern, besteht ein Finanzierungsanspruch auf Pflegehilfsmittel. Bei den zum Verbrauch bestimmten Artikeln aus der Produktgruppe 54 werden die Kosten seit dem 1. Januar 2015 bis zu einem Höchstbetrag von 40 Euro im Monat von der Kasse übernommen. Bis dahin belief sich der Betrag auf 31 Euro pro Monat. Kosten, die über den Höchstbetrag hinausgehen, sind vom Versicherten selbst zu tragen.
Wer hat Anspruch auf Finanzierung?
Alle Personen, bei denen eine Pflegestufe vorliegt, können einen Antrag auf Übernahme der Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel stellen. Dazu zählen in der Regel auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz („Pflegestufe 0“). Diese muss jedoch vom Medizinischen Dienst bescheinigt worden sein.
Die Pflege muss zuhause oder in einer Wohngemeinschaft erfolgen, und durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer durchgeführt werden. Die Pflegehilfsmittel dürfen von ambulanten Pflegediensten nicht mitbenutzt werden, da diese die von ihnen verwendeten Hilfsmittel separat mit der Pflegekasse abrechnen.
Wie sieht diese Finanzierung aus?
Die Kostenübernahme kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Meist erfolgt die Abrechnung direkt über die Lieferanten der Pflegehilfsmittel, sodass Sie selbst kein Geld bezahlen müssen. Bei privaten Pflegekassen müssen die Versicherten zunächst in Vorkasse gehen, erhalten aber auf Antrag eine Rückerstattung. Nur in seltenen Fällen erfolgt eine pauschale Überweisung des Betrages auf das Konto der Versicherten.
Bei einer weiteren Möglichkeit kann der Pflegebedürftige bzw. der pflegende Angehörige die Produkte in einem Geschäft seiner Wahl erwerben, dies kann ein Sanitätshaus oder auch eine Drogerie sein. Allerdings müssen die Hilfsmittel selbstständig nachgekauft, und deren Preis nachgewiesen werden. Die Kosten werden bis zum monatlichen Höchstbetrag von der Kasse zurückerstattet.
Es gibt außerdem die Möglichkeit einer monatlichen Belieferung, die direkt zu dem Pflegebedürftigen nach Hause erfolgt. Dafür wird ein externer Dienstleister beauftragt, der mit der Pflegekasse abrechnet. Der Pflegebedürftige und dessen Angehörige können zwischen verschiedenen Produktzusammenstellungen wählen und müssen sich ansonsten um nichts kümmern. Ein solches Angebot bietet beispielsweise die PflegeWelt (www.pflege-paket.de) mit ihrem Produkt Pflege-Paket.de (www.pflege-paket.de). Wie Sie ein solches Paket erhalten können, erfahren Sie in unserem Artikel über das Pflege-Paket.
*Anmerkung der Redaktion: Sowohl die Ratgeberseite www.pflege-fibel.de als auch die Seite www.pflege-paket.de werden von der PflegeWelt GmbH betrieben.
Quellen:
- Pflegehilfsmittel unter: http://www.bmg.bund.de/pflege/leistungen/ambulante-pflege/pflegehilfsmittel.html (abgerufen am 26.11.2014)
- Erstattung von Pflegehilfsmitteln unter: http://www.bvmed.de/de/bvmed/publikationen/infokarten/erstattung-von-pflegehilfsmitteln (abgerufen am 26.11.2014)
- Pflegehilfsmittel, zum Verbrauch bestimmt unter: http://sozialversicherung-kompetent.de/20090421228/pflegeversicherung/leistungsrecht-gpv/pflegehilfsmittel-zum-verbrauch-bestimmt (abgerufen am 26.11.2014)
- BMG: Die Pflegestärkungsgesetze. Geplante Verbesserungen im Überblick. Stand Kabinettsbeschluss 28. Mai 2014. Berlin, 2014.