Heimkosten finanzieren

Zuschüsse, Pflegewohngeld und Co.

Rebecca Goldbach | 1. September 2014

Die Kosten für ein Pflegeheim müssen nicht vollständig vom Pflegebedürftigen aufgebracht werden. Neben den Zuschüssen der Pflegekasse können unter Umständen auch Sozialhilfe und Pflegewohngeld bezogen werden.
Heimkosten finanzieren

Stationäre Pflege ist teuer, weshalb es wichtig ist, dass der Pflegebedürftige die Kosten nicht allein tragen muss. Wir informieren über die Möglichkeiten der Finanzierung.| Foto: © Miriam Dörr – Fotolia.com

Wenn Sie sich für eine stationäre Unterbringung in einem Heim oder einer Seniorenresidenz entschieden haben, oder diese unumgänglich ist, gibt es verschiedene finanzielle Faktoren, die Sie bedenken sollten. In Deutschland belaufen sich die durchschnittlichen Heimkosten auf monatlich auf zwischen 1800 und 4000 Euro. Die Höhe ist abhängig von Lage und Ausstattung des Heims, dem nötigen Pflegeaufwand, sowie den gebuchten Sonderleitungen. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 75% der Kosten, den Rest muss der Versicherte selbst tragen. Wenn Ihr eigenes Kapital und Vermögen dafür nicht ausreichen, können Sie verschiedene Zuschüsse in Anspruch nehmen.

Woraus setzen sich die Heimkosten zusammen?

Die Kosten, die ein Heimbewohner insgesamt zahlen muss, heißen Pflegesatz oder Heimentgeld. Diese Summe setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Pflegekosten,
  • Unterbringungs- und Verpflegungskosten (s.g. Hotelkosten),
  • Zusatzleistungen,
  • Investitionskosten.

Investitionskosten werden nicht in allen Heimen erhoben, über eventuelle Zusatzleistungen entscheiden Sie selbst. Pflegeleistungen, Unterbringung und Verpflegung müssen allerdings immer gezahlt werden.

Pflegekosten

Die Pflegekosten setzen sich aus den Kosten für die medizinische und soziale Betreuung, sowie alle pflegerischen Leistungen (z.B. Körperpflege) zusammen. Für diesen Teil der Heimkosten zahlt die Pflegekasse abhängig von der Pflegestufe eine festgelegte Summe. Derzeit sind das für die Pflegestufe I 1.023 Euro, für die Pflegestufe II 1.279 Euro, für die Pflegestufe III 1.550 Euro und für besondere Härtefälle bis zu 1.918 Euro pro Monat. Bei Pflegestufe 0 wird die Unterbringung in einem Pflegeheim nicht von der Kasse mitfinanziert.

Nicht immer reicht die gezahlte Summe für die tatsächlichen Pflegekosten aus. Der Restbetrag muss vom Versicherten oder dessen nahen Angehörigen selbst gezahlt werden, unter Umständen kann dafür auch Sozialhilfe beantragt werden. Vorbeugend kann eine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen werden, die im Pflegefall den Restbetrag zwischen den Kassenleistungen und tatsächlichen Pflegekosten zahlt.

Hotelkosten und Zusatzleistungen

Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, sogenannte Hotelkosten, muss jeder Heimbewohner selbst tragen, da diese auch bei selbstständiger Haushaltsführung anfallen würden. Auch selbstgewählte Zusatzleistungen wie besonderer Komfort, ein Vorleseservice oder Ähnliches, müssen selbst gezahlt werden.

Für die Deckung der Heimkosten wird zunächst auf die Rente des Heimbewohners zurückgegriffen, die bis auf einen Betrag für den Eigenbedarf von derzeit 100,98 Euro vollständig einbezogen wird. Reicht diese nicht aus, wird das Vermögen (dazu zählen neben Bargeld, Konten, Aktien und Lebensversicherungen auch Wohneigentum und Sachwerte) angetastet. Hierbei gilt jedoch ein Schonbetrag von 2.600 Euro (bei Verheirateten von 3.214 Euro), der nicht verwendet werden muss.

Finanzierung durch Elternunterhalt

Verfügt der Betroffene nicht über genügend Einkommen um diese Kosten selbst zu tragen, oder ist das Vermögen aufgebraucht, greift die Unterhaltspflicht der leiblichen Kinder. Diese besteht, wenn weder der Pflegebedürftige noch dessen Ehepartner für die Heimkosten aufkommen kann, und die Kinder selbst leistungsfähig sind. Der Betrag hängt von Einkommen und Kapital der Kinder ab, wobei es ein variables Schonvermögen von 20.000 bis 80.000 Euro gibt. Auch das Eigenheim darf nicht in die Berechnung aufgenommen werden. Vom Bruttoeinkommen werden zunächst weitere Unterhaltspflichten für Kinder oder Ehepartner, sowie ein Betrag zum Selbstbehalt von mindestens 1.600 Euro abgezogen. Der Rest des Einkommens kann (vollständig oder in Teilen) für den Unterhalt eingesetzt werden.

Die Unterhaltspflicht besteht jedoch nicht, wenn der Pflegebedürftige selbst lange Zeit nicht seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist, seine finanzielle Situation durch sittliches Fehlverhalten (z.B. Spielsucht) selbst herbeigeführt hat, oder wenn es nachgewiesenermaßen körperliche oder sexuelle Übergriffe auf die Kinder verübt hat.

Sozialhilfe

Wenn auch die Angehörigen nicht für diese Kosten aufkommen können oder keine Unterhaltspflicht besteht, kann Sozialhilfe beantragt werden. Ein formloser Antrag an das Sozialamt der Stadt oder der Gemeinde reicht dafür aus, dieser sollte jedoch so früh wie möglich gestellt werden, da Sozialhilfe nicht rückwirkend gezahlt wird. Die Höhe der bewilligten Unterstützung variiert und beinhaltet die restlichen Heimkosten, sowie den Betrag für den Eigenbedarf. Sozialhilfe kann unter Umständen auch als Darlehen gewährt werden, wenn beispielsweise ein Haus nicht schnell genug verkauft werden kann, um die Heimkosten der ersten Monate zu begleichen8.

Investitionskosten

Die sogenannten Investitionskosten sind die Kosten, die die Träger des Heims aufwenden müssen, um die Gebäude instandzuhalten. Sie variieren je nach Alter und Ausstattung des Heims und dürfen nach Genehmigung der jeweiligen Landesbehörde den Heimbewohnern auferlegt werden1.

Um diesen Kostenpunkt zu decken, kann durch die Pflegeeinrichtung Pflegewohngeld beim zuständigen Landkreis beantragt werden. Der Betrag wird nur bei vorhandener Pflegestufe bewilligt und direkt an die jeweilige Einrichtung gezahlt. Die Höhe hängt von Einkünften und Vermögen des Heimbewohners ab, wobei ein Schonbetrag von 10.000 Euro gewährt wird. Als Einkommen gelten neben der Rente auch Kapitaleinträge (Zinsen) und Mieterträge. Außerdem müssen Einkünfte, Vermögen, Unterkunftskosten und Versicherungsnachweise des Ehepartners offengelegt werden. Pflegewohngeld ist keine Leistung des Sozialamts, daher wird das Vermögen der Kinder bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Worauf muss ich generell achten, um Unterstützung zu bekommen?

Bei der Wahl der Einrichtung ist es generell wichtig, vorher zu klären, ob diese von den Pflegekassen zugelassen ist, denn nur dann bekommen Sie entsprechende Leistungen. Eine Liste mit allen zugelassenen Einrichtungen in Ihrer Nähe bekommen Sie bei dem Beratungsgespräch mit Ihrem Pflegeberater. Um Sozialhilfe zu bekommen, muss das Heim Versorgungsverträge und eine Pflegekostenvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossen haben. In beiden Fällen gilt: Hat das Heim diese Voraussetzungen nicht, müssen Sie die Pflegekosten zunächst selbst aufbringen. Sie sollten darauf achten, dass alle Kosten einzeln im Heimvertrag aufgeschlüsselt werden, da die Zuschüsse jeweils nur für einzelne Kostenfaktoren gelten.

 

Quellen

  1. Keller, Alexander: Kosten Pflegeheim unter: http://www.wohnen-im-alter.de/pflege-kosten-pflegeheim.html (abgerufen am: 15.04.2014)
  2. Kosten – Finanzierung unter: http://www.pflege-deutschland.de/pflegeheim-altenheim/kosten.html (abgerufen am: 15.04.2014)
  3. Hilfe zur Pflege: Wenn das Pflegegeld nicht reicht unter: http://www.wohnen-im-alter.de/seniorenratgeber-pflegefinanzierung-sozialhilfe.html (abgerufen am: 15.04.2014)
  4. Elternunterhalt: Wann müssen Kinder zahlen? unter: http://www.wohnen-im-alter.de/seniorenratgeber-pflegefinanzierung-elternunterhalt.html (abgerufen am: 15.04.2014)
  5. Pflegefinanzierung bei stationärer Pflege im Pflegeheim oder Altenheim unter: http://www.wohnen-im-alter.de/seniorenratgeber-pflegefinanzierung-stationaere-pflege.html (abgerufen am: 15.04.2014)
  6. Investitionskosten unter: http://www.pflegestufe.com/wohnformen/investitionskosten (abgerufen am: 15.04.2014)
  7. Leistungen der Pflegeversicherung bei stationärer Pflege unter: http://www.pflege-deutschland.de/pflegeversicherung/stationaere-pflege-heim.html (abgerufen am: 15.04.2014)