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PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT

Die Bedeutung der Selbstständigkeit in der Pflege

Erstellt am 05.09.2023 | Joanna Gründel
Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten

Im Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, welcher die Selbstständigkeit der betroffenen Person in wesentlichen Bereichen des Alltagslebens in den Vordergrund stellt. Die Person wird anhand von körperlicher, seelischer und geistiger Fähigkeiten begutachtet, um herauszufinden welche pflegebedürftigen Beeinträchtigungen durch fehlende Selbstständigkeit vorhanden sind.

Senior mit Krankenpflegerin auf dem Sofa
Foto von Paperkites auf istockphoto.com

Damit Sie als pflegebedürftig eingestuft werden und somit Leistungen von der Pflegekasse erhalten können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes stellt die individuellen Fähigkeiten und Beeinträchtigungen in den Mittelpunkt. Diese können bei der betreffenden Person körperlicher, seelischer oder geistiger Natur sein. Wenn betroffene Personen nicht in der Lage sind, regelmäßige alltägliche Verrichtungen ohne Hilfe in erheblichem oder höherem Maße zu bewältigen und dieser Zustand voraussichtlich länger als sechs Monate (oder sogar dauerhaft) anhalten wird, so zeigt sich die Pflegebedürftigkeit.

Was gilt als pflegebedürftige Beeinträchtigung?

Als Beeinträchtigungen gelten verschiedene Verletzungen, körperliche und psychische Krankheiten oder Behinderungen, die bei einer Begutachtung individuell eingestuft werden, vor allem in Hinsicht auf Selbstständigkeit. Bei der Evaluation werden sechs Bereiche unterschieden, in denen nicht nur die Beeinträchtigungen untersucht werden, sondern vor allem die noch vorhandenen Fähigkeiten.

Diese Evaluierung erfolgt anhand von sechs Modulen:

  • Modul 1 "Mobilität": Körperliche Beweglichkeit (ist z.B. das Treppensteigen noch möglich?)
  • Modul 2 "Geistige und kommunikative Fähigkeiten": Verstehen und Sprechen (kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren?)
  • Modul 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen": Unruhe in der Nacht, Ängste und Aggressionen
  • Modul 4 "Selbstversorgung": Selbständigkeit (beim Waschen, Anziehen, auf die Toilette Gehen)
  • Modul 5 "Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen - sowie deren Bewältigung": Selbsteinnahme von Medikamenten, Umgang mit Rollator etc.
  • Modul 6 "Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte": Eigenständige Gestaltung des Tagesablaufs (z.B. Besuch einer Skatrunde ohne Hilfestellung)

Nach dem Grad der Selbständigkeit werden nun pro Modul Punkte verteilt, die eine Aussage über den vorhandenen Grad an Selbstständigkeit treffen: von „selbständig“ über „selbstständig mit Hilfsmitteln“ bis hin zu „keine Selbstständigkeit mehr vorhanden“. Durch diesen Prozess wird dann der Grad der Beeinträchtigung bestimmt.


Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit

Während der Begutachtung wird geprüft, inwiefern Sie in ihrem Alltag selbst agieren können, um dadurch die im Fall einer Pflegebedürftigkeit nötigen Hilfestellung bezüglich der Beeinträchtigungen zu ermitteln. So werden die in den Modulen erteilten Punkte mit verschiedener Gewichtung zu einem Wert zusammengeführt, anhand diesen schlussendlich die Einteilung in einen der fünf Pflegegrade folgt. Je höher die Anzahl der ermittelten Punkte ist, umso höher ist der Bedarf an Hilfe und desto höher ist der Pflegegrad.

Diese Pflegegrade gibt es:


So erhalten Sie Pflegeleistungen:


  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen

Nähere Informationen über die einzelnen Pflegegrade und deren Voraussetzungen erhalten Sie in unserer Kategorie zum Thema "Die Pflegegrade".

Zuletzt geändert am 23.02.2024

QUELLEN
  1. Sozialgesetzbuch Elftes Buch. Soziale Pflegeversicherung, unter: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/1.html (abgerufen am 01.09.2023)
  2. Pflegebedürftig. Was nun? Die ersten Schritte zur schnellen Hilfe, unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Flyer_Poster_etc/Flyer_Pflegebeduerftig_Was_Nun.pdf (abgerufen am 01.09.2023)
  3. Pflegegrade, unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegrade.html (abgerufen am 01.09.2023)
  4. BMG: Ratgeber zur Pflege. Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen. Berlin, 2019, S.34.
  5. BMG: Ratgeber Pflege. Alles, was Sie zum Thema Pflege wissen sollten. Berlin, 2022, S 40ff.

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