
Einzelpflegekräfte können von Ihnen genauso wie Pflegedienste beauftragt werden. In der Regel ist vorher jedoch eine Absprache mit der Pflegekasse notwendig.| Foto: © Alexander Raths – Fotolia.com
Anstatt ambulanter Pflegedienste können auch examinierte Pflegekräfte, die sich selbstständig gemacht haben, zu Ihrem Angehörigen nach Hause kommen um die Betreuung zu übernehmen. Sollte Ihr Angehöriger dies wünschen, sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse darüber.
Wann kommt eine Einzelpflegebetreuung infrage?
Vor dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 2008 war eine solche Betreuung nur in Ausnahmefällen möglich, wenn z.B. kein ambulanter Pflegedienst verfügbar war. Inzwischen ist der Einsatz von Einzelpflegekräften auch möglich, „wenn die Versorgung durch den Einsatz dieser Kraft besonders wirksam und wirtschaftlich ist oder wenn dadurch zum Beispiel den besonderen Wünschen von Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe Rechnung getragen werden kann“.
Wie beauftrage ich eine Einzelpflegekraft?
Dafür müssen Sie oder Ihr Angehöriger sich an die Pflegekasse wenden. Diese beauftragt eine geeignete Einzelpflegekraft und rechnet unmittelbar mit dieser ab. Sie schließen zudem mit der Kraft einen Pflegevertrag ab, der Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, sowie die vereinbarte Vergütung beinhaltet. Ziel der Vereinbarungen sollte ein möglichst selbstbestimmter Alltag für Ihren Angehörigen sein.
Quellen
- BMG: Ratgeber zur Pflege. Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen, Berlin, 2013, S. 45f.
- Einzelpflegekräfte, unter: http://www.wohnen-im-alter.de/pflege-einzelpflegekraefte.html (abgerufen am 14.03.14)
- Einzelpflegekräfte, unter: http://www.bmg.bund.de/pflege/leistungen/ambulante-pflege/einzelpflegekraefte.html (abgerufen am 14.03.14)