
Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben besondere Anforderungen. Die Pflegekasse übernimmt daher die Kosten für bestimmte Sachleistungen. | Foto: © Ocskay Bence – Fotolia.com
Während bei der Vergabe von Pflegestufen häufig nur körperliche Fähigkeiten einbezogen werden, richten sich die Leistungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz an Menschen geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder Demenz. Der besondere Betreuungsbedarf bei Betroffenen berechtigt diese dazu, zusätzliche bzw. besondere Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Leistungen erhalten Menschen, die bereits eine Pflegestufe haben, zusätzlich. Personen, die noch keine Pflegestufe haben, weil ihr Bedarf an Hilfe bei der Grundpflege noch unter 45 Minuten liegt, können diese Leistungen jedoch auch in Anspruch nehmen. Dieser Fall wird umgangssprachlich häufig als „Pflegestufe 0“ bezeichnet.
Kriterien für die Einstufung durch den MDK
Leistungen für eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz müssen wie Pflegestufen bei der Pflegekasse beantragt werden. Ob dem Antrag stattgegeben wird, wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft. Anhand von 13 Kriterien kontrolliert ein Gutachter, ob eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt und in welchem Maße sie vorliegt.
Mittels folgender Kriterien wird die Beurteilung des MDK vorgenommen:
Kriterium | Symptome | |
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1 | Unkontrolliertes Verlassen der Wohnung |
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2 | Verursachen bzw. Verkennen gefährlicher Situation |
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3 | Unsachgemäße Benutzung von Gegenständen/Substanzen |
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4 | Tätlich bzw. verbal aggressives Verhalten |
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5 | Inadäquates Verhalten |
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6 | Fehlende Wahrnehmung der eigenen körperlichen bzw. seelischen Bedürfnisse |
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7 | Fehlende Mitarbeit bei therapeutischen bzw. schützenden Maßnahmen |
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8 | Störung höherer Hirnfunktionen |
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9 | Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus |
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10 | Unfähigkeit eigenen Tagesablauf zu planen |
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11 | Verkennen von Alltagssituationen |
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12 | Labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten |
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13 | Niedergeschlagen, Verzagtheit, Hilflosigkeit und Hoffnungslosigkeit aufgrund von therapieresistenter Depressionen |
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Aber keine Angst! Nicht alle diese Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Einstufung erfolgen kann.
Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz – diese Kriterien müssen erfüllt sein
Grundsätzlich erfolgt eine Einteilung in zwei Stufen.
I. Die Alltagskompetenz gilt als erheblich eingeschränkt, wenn
der Betroffene zwei der Kriterien, davon mindestens eines der Punkte 1. bis 9., dauerhaft erfüllt.
Ein Beispiel
Max Mustermann erfüllt das Kriterium „Inadäquates Verhalten“ (5.) und das Kriterium „Labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten“ (12.). Damit gilt Max in seiner Alltagskompetenz als erheblich eingeschränkt.
II. Die Alltagskompetenz gilt als in erhöhtem Maße eingeschränkt, wenn
der Betroffene erheblich eingeschränkt ist und zusätzlich mindestens ein Kriterium aus 1. bis 5., 9. oder 11. erfüllt ist.
Ein Beispiel
Martina Mustermuss erfüllt die gleichen Kriterien wie ihr Mann Max (s.o.) und erfüllt zusätzlich das Kriterium „Unsachgemäße Benutzung von Gegenständen/Substanzen“ (3.). Damit gilt Martina in Ihrer Alltagskompetenz als in erhöhtem Maße eingeschränkt.
Die Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz
Hat der MDK eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bestätigt und die Leistungen wurden durch die Pflegekasse genehmigt, hat der Versicherte Anspruch auf einen Betreuungsbetrag. Je nach Betreuungsbedarf wird ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gezahlt:
- Bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz wird der Grundbetrag in Höhe von 100€ pro Monat bzw. 1.200€ pro Jahr gezahlt.
- Bei einer in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz wird der erhöhte Betrag in Höhe von 200€ pro Monat bzw. 2.400€ pro Jahr gezahlt.
Dieser Betrag wird nicht direkt an den Versicherten ausgezahlt, sondern dient der Erstattung von Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassener Pflegedienste und niedrigschwelliger Betreuungsangebote entstanden sind. Wird der Betrag in einem Jahr nicht vollständig ausgeschöpft, wird er auf das darauffolgende Kalenderjahr übertragen.
Seit dem 01. Januar 2013 werden außerdem Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei der häuslichen Pflege aufgestockt, wenn eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt. Dies gilt auch für Versicherte mit der so genannten „Pflegestufe 0“ – auch hier können jetzt Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.
Quellen
- PEA-Assessment bei Demenz: Eingeschränkte Alltagskompetenz unter http://www.pflegeversicherung.net/demenz (abgerufen am 12.02.2014)
- Ratgeber zur Pflege. Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen, Berlin, 2013, S. 31-32, 47.
- Pflege ABC – Zusätzliche Betreuungsleistungen unter http://www.pflege-abc.info/pflege-abc/artikel/zusaetzliche_betreuungsleistungen.html (abgerufen am 12.02.2014)
- Eingeschränkte Alltagskompetenz – Kriterien & Leistungen unter http://www.deutsche-privat-pflege.de/eingeschraenkte-alltagskompetenz/ (abgerufen am 12.02.2014)