
Eine individualisierte Pflege bringt nachweislich bessere Erfolge. Daher wird diese Form durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz besonders gefördert. | Foto: © Alexander Raths – Fotolia.com
Eine individuelle Pflege bringt vor allem Vorteile für die Entwicklung des Pflegebedürftigen, aber auch die Angehörigen und die Fachkräfte des Pflegedienstes profitieren davon. Entsprechend ermöglicht das Pflegeneuausrichtungsgesetz, dass neben verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen nun auch Zeitkontingente mit Pflegediensten vereinbart werden können.
Zusammen mit dem Pflegedienst können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entscheiden, welche Tätigkeiten in den vereinbarten Zeitkontingenten verrichtet werden sollen. Dies ermöglicht zum einen eine individuellere Pflege und es entlastet zusätzlich die Pflegekräfte des Pflegedienstes.
Der Pflegedienst muss den Pflegebedürftigen über seine Wahlmöglichkeiten und eventuelle preisliche Unterschiede informieren, optimalerweise in schriftlicher Form. So kann der Pflegebedürftige eine informierte Entscheidung treffen.
Die besondere Förderung alternativer Wohngruppen
Wenn eine pflegebedürftige Person von seinen Angehörigen nicht im häuslichen Umfeld gepflegt werden kann, bleibt häufig nur der Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung. Als alternative können sich Pflegebedürftige zu einer Wohngruppe zusammenschließen. Als so genannte „Pflege-WG“ genießen sie einige Vorteile, unter anderem können Kosten für Pflegedienste sinken, da Tätigkeiten für alle Bewohner an einem Ort erfolgen.
Außerdem können sie alle Leistungen „poolen“, d.h. gemeinsam in Anspruch nehmen. Neben den monatlich erbrachten Pflegesachleistungen der Pflegekasse können so auch die Zuschüsse für Anpassungen des Wohnumfelds zusammengelegt werden: pro Bewohner 2.557€, maximal jedoch 10.228€.
Weiter erhalten die Bewohner einen so genannten „Startzuschuss“ in Höhe von 2.500€ pro Person (maximal jedoch 10.000€ pro Pflege-WG), der für weitere Umbaumaßnahmen innerhalb der Wohnung verwendet werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass mindesten 3 pflegebedürftige zusammen wohnen.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz. Stand: nach der 3. Lesung im Bundestag. Berlin, 2013, S.15-16.