
Einzelpflegekräfte können von der Pflegekasse in Form von Pflegesachleistungen übernommen werden. | Foto: © ACP prod – Fotolia.com
Einzelpflegekräfte sind AltenpflegerInnen und AltenpflegehelferInnen, die sich selbstständig gemacht haben und nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sind. Mit Inkrafttreten der Pflegereform von 2008 können Verträge zwischen Pflegekassen und Einzelpflegekräften geschlossen werden, um die häusliche Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung eines Pflegebedürftigen sicherzustellen.
Das muss eine Einzelpflegekraft leisten
Voraussetzung für das Zustandekommen eines solchen Vertrages ist jedoch, dass die Versorgung des Versicherten durch eine Einzelpflegekraft Vorteile gegenüber der Versorgung mit einem Pflegedienst oder der Unterbringung in einer stationären Einrichtung bringt. Dieser Vorteil kann wirtschaftlicher Natur sein oder sich auch aus der besonderen Wirksamkeit dieser Art der Pflege ergeben.
Mit dieser Regelung soll dem Selbstbestimmungsrecht des Pflegebedürftigen entsprochen werden. Das unterstellt gleichzeitig, dass die Pflege durch eine professionelle Einzelperson besser auf die individuellen Wünsche und Bedürfnisse des Versicherten zugeschnitten ist. Außerdem kann so die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen besser gefördert werden.
Laut Gesetz dürfen nur jene als Pflegeeinzelkraft tätig werden, die nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind. Damit gilt die Finanzierung der Fachkraft als Pflegesachleistung und die erbrachten Services werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
Quellen
- Ratgeber zur Pflege. Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen, Berlin, 2013, S. 45-46.
- Einzelpflegekräfte unter http://pflege.betreut.de/glossar/e/einzelpflegekraefte.html (abgerufen am 19.02.2014)