Es wurden bereits über 1,4 Millionen Menschen in Deutschland mit Demenz diagnostiziert. Bis 2030 wird diese Zahl Schätzungen zufolge auf 2,1 Millionen ansteigen. Schon jetzt müssen die Pflegekassen daher Sorge tragen, dass die Pflege und Betreuung demenziell erkrankter Personen gewährleistet werden kann. Im Rahmen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes traten entsprechend mit dem 01. Januar 2013 Neuerungen in Kraft, die die Leistungen für Menschen mit Demenz deutlich verbesserten.
1. Die „Pflegestufe 0“
Viele demenziell erkrankte Menschen sind körperlich noch fit und bedürfen daher bei der Grundpflege und der häuslichen Versorgung nur bedingt an Unterstützung durch eine Pflegeperson. Daher reicht es häufig nicht für die Einstufung in eine Pflegestufe. Allerdings kann durch den MDK eine sogenannte erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz attestiert werden, durch die der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse erhält. Dies wird umgangssprachlich als „Pflegestufe 0“ bezeichnet.
2. Der Zusätzliche Betreuungsbetrag
Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 100€ bzw. 200€ pro Monat. Die Höhe des Betrages ist abhängig vom Betreuungsbedarf. Liegt ein vergleichsweiser geringer Betreuungsaufwand vor, so wird der Grundbetrag von 100€ pro Monat bzw. 1.200€ pro Jahr gezahlt. Ist der Betreuungsaufwand vergleichsweise hoch, wird der erhöhte Betrag von 200€ pro Monat bzw. 2.400€ pro Jahr gezahlt.
Der Betreuungsbetrag ist eine Sachleistung und damit zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die im Rahmen der Inanspruchnahme zusätzlicher, anerkannter Betreuungsleistungen entstanden sind.
Betreuungsleistungen können sein:
- Tages- und Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- Inanspruchnahme von Pflegediensten in Form von besonderen Angeboten der Betreuung bzw. Anleitung,
- Niedrigschwellige Betreuungsangebote wie
o Betreuungsgruppen für Demenzkranke
o HelferInnen zur stundenweisen Entlastung von pflegenden Angehörigen,
o Tagesbetreuung in Kleingruppen,
o Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen,
o Familienentlastende Dienste.
3. Mehrleistungen in der ambulanten Pflege
Seit dem 01. Januar 2013 können auch Menschen, die zwar keine Pflegestufe aber eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (= „Pflegestufe 0“) haben, Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen erhalten. Das monatliche Pflegegeld beläuft sich auf 120€ pro Monat, die Pflegesachleistungen auf 225€ monatlich.
Demenziell erkrankte Menschen, die bereits Pflegestufe I bzw. II inne haben und zusätzlich eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz attestiert bekommen, können sich über eine Aufstockung ihrer monatlichen Leistungen freuen. In der Pflegestufe I belaufen sich das Pflegegeld nun auf 305€ und die Pflegesachleistungen auf 665€ pro Monat. Für die Pflegestufe II wurde das Pflegegeld auf 525€ und die Pflegesachleistungen auf 1.250€ pro Monat aufgestockt.
Mit dem 01. Januar 2013 kommt eine neue Leistung zu den Pflegesachleistungen hinzu. Neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung gibt es jetzt auch die so genannte „Häusliche Betreuung“. Darunter fallen verschiedene Hilfen der Alltagsgestaltung, beispielsweise Spazierengehen oder Vorlesen. So soll die Lebensqualität demenziell erkrankter Menschen erhöht und pflegende Angehörige entlastet werden.
4. Weitere Leistungen bei Demenz
Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten Menschen mit „Pflegestufe 0“ weitere Leistungen durch die Pflegeversicherung. Dazu zählt unter anderem Verhinderungspflege in Höhe von 120€ pro Jahr, wenn die Verhinderungspflege durch eine Privatperson erfolgt, bzw. 1.550€ pro Jahr, wenn die Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt. Außerdem können Pflegehilfsmittel in Anspruch genommen werden, es besteht ein gesonderter Leistungsanspruch in Höhe von 40€ pro Monat für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, und es werden Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes übernommen.
Quellen
- Ratgeber zur Pflege. Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen, Berlin, 2013, S. 32-33, 48, 59-62.