Pflegezeit

Pflegezeit ist die Inanspruchnahme einer Zeit von maximal 6 Monaten durch einen Arbeitnehmer, der Zuhause einen Angehörigen pflegen will. Ein entsprechender Anspruch ist seit dem 1. Juli 2008 im Pflegezeitgesetz festgehalten – wobei dieser nur gegenüber Arbeitgebern mit mindestens 16 regelmäßig Beschäftigen geltend gemacht werden kann.

Aufgrund dieses Anspruchs ist der Arbeitgeber verpflichtet den Angestellten während der Pflegezeit von der Arbeit freizustellen. Es besteht die Möglichkeit der teilweisen Freistellung, diese kann vom Arbeitgeber jedoch aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Es besteht jedoch bei einer Freistellung in Vollzeit kein Anspruch auf einer Weiterzahlung des Lohns.
Der Arbeitnehmer muss während der Pflegezeit die Pflege seines Angehörigen selbst übernehmen, eine teilweise Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste ist jedoch nicht ausgeschlossen.

Während der Pflegezeit steht der Arbeitnehmer unter einem besonderen Kündigungsschutz, der bereits mit der Ankündigung der Pflegezeit beginnt. Der Kündigungsschutz ist außerdem unabhängig von Betriebsgröße und der bisherigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Mit der Pflegezeit Hand in Hand geht häufig die  kurzzeitige Arbeitsverhinderung.