Kurzzeitpflege ist die stationäre Pflege und Betreuung eines pflegebedürftigen Menschens über einen Zeitraum von maximal vier Wochen pro Kalenderjahr. Dies ist eine Leistung, die über die Pflegeversicherung bzw. den Sozialhilfeträge abgerechnet werden kann. So wird pflegenden Angehörigen eine zeitlich begrenzte Entlastung ermöglicht. Außerdem können Pflegebedürftige so nach einem längeren Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in einen eigenen Haushalt vorbereitet werden.
Voraussetzung für die Kurzzeitpflege ist, dass eine häusliche Pflege nur zeitweise, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich oder eine teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist.
Die Pflegeversicherung erbringt Leistungen der Kurzzeitpflege für maximal 28 Tage und bis zu einem Wert von 1.550€ pro Kalenderjahr. Dieser Wert ist unabhängig von der Pflegestufe des Patienten. Inbegriffen sind Kosten für Grundpflege, Behandlungspflege und soziale Betreuung. Unterkunfts- und Verpflegungskosten – so genannte „Hotelkosten“ – sind nicht inbegriffen und müssen vom Versicherten gezahlt werden.
Bei ehrenamtlichen Pflegepersonen werden über den Zeitraum der andauernden Kurzzeitpflege keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.
Kurzzeitpflege ist nicht zu verwechseln mit Verhinderungspflege.