Kinderberücksichtigungsgesetz

Das Kinderberücksichtigungsgesetz bestimmt seit dem 1. Januar 2005, dass kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 0,25% zahlen müssen. Der „normale“ Beitragssatz liegt bei 2,05% des Einkommens, der erhöhte Beitragssatz beträgt entsprechend 2,3%. Von diesem Gesetzt ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres und Bezieher von Arbeitslosengeld II.